Nach dem Umzug: Wer muss für Mietschäden aufkommen?
Was fällt unter „Normale Abnutzung“?
Grundsätzlich gilt: Kosten, die durch normale Abnutzung entstehen, werden in den Mietzins eingerechnet und gehen somit zu Lasten des Vermieters. Solche Kosten können z. B. entstehen für Löcher in den Wänden, die durch das Aufstellen von Möbeln, Aufhängen von Bildern usw. entstehen. Die Anzahl dieser Löcher sollte jedoch in einem normalen Mass bleiben. Gleiches gilt für Farbveränderungen, die an den Wänden hinter Bildern oder Möbeln entstanden sind.
Auch bei Bodenbelägen gibt es entsprechende Abnutzungserscheinungen, die unter normale bzw. natürliche Abnutzung fallen. Hierzu zählt etwa ein dünner gewordener Flor oder auch Farbveränderungen des Teppichbodens durch die jahrelange Nutzung.
Streitfaktor „Überdurchschnittliche Abnutzung“
Bei überdurchschnittlicher Abnutzung dreht sich die Rechtslage um und der Mieter steht in der Pflicht, die entstandenen Schäden zu regulieren. Beispiele für die übermässige Abnutzung sind defekte und beschädigte Sanitäreinrichtungen in Bad und Küche, Brandlöcher in Teppichen und Tapeten, mutwillige Farbveränderungen durch Malen von Kindern usw. In der Regel übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Mieters solche Kosten. Allerdings schliessen viele Versicherungen grobe Fahrlässigkeit hierbei aus.
Eine echte Entscheidungshilfe: Die Lebensdauertabelle
Wenn Mieter und Vermieter sich nicht über die Übernahme der Kosten für Mietsachschäden einigen können, empfiehlt es sich, eine Schlichtungsbehörde zu Rate zu ziehen. Diese Behörde ist der Schweizerische Mietrinnen- und Mieterverband. Er hält auch eine sogenannte Lebensdauertabelle bereit, in der die wichtigsten Mietsachen samt Lebensdauer aufgeführt sind.
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