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Nach dem Umzug: Wer muss für Mietschäden aufkommen?

in Blog 2. Januar 2017

Schäden durch den Umzug selbst sind die eine Sache, sogenannte Mietschäden die andere. Oft werden solche Mietschäden erst nach dem Umzug offensichtlich, z. B. nach dem Abbau der Möbel und Entfernen von Teppichen. Doch wer bezahlt diese Schäden? Der Mieter, wenn es nach der Meinung der Mehrzahl von Vermietern geht. Mieter dagegen berufen sich darauf, dass insbesondere Schäden durch normale Abnutzung zu Lasten des Vermieters gehen. Allerdings gehen die Meinungen darüber weit auseinander, was letztendlich unter Abnutzung fällt.

Was fällt unter „Normale Abnutzung“?

Grundsätzlich gilt: Kosten, die durch normale Abnutzung entstehen, werden in den Mietzins eingerechnet und gehen somit zu Lasten des Vermieters. Solche Kosten können z. B. entstehen für Löcher in den Wänden, die durch das Aufstellen von Möbeln, Aufhängen von Bildern usw. entstehen. Die Anzahl dieser Löcher sollte jedoch in einem normalen Mass bleiben. Gleiches gilt für Farbveränderungen, die an den Wänden hinter Bildern oder Möbeln entstanden sind.

Auch bei Bodenbelägen gibt es entsprechende Abnutzungserscheinungen, die unter normale bzw. natürliche Abnutzung fallen. Hierzu zählt etwa ein dünner gewordener Flor oder auch Farbveränderungen des Teppichbodens durch die jahrelange Nutzung.

Streitfaktor „Überdurchschnittliche Abnutzung“

Bei überdurchschnittlicher Abnutzung dreht sich die Rechtslage um und der Mieter steht in der Pflicht, die entstandenen Schäden zu regulieren. Beispiele für die übermässige Abnutzung sind defekte und beschädigte Sanitäreinrichtungen in Bad und Küche, Brandlöcher in Teppichen und Tapeten, mutwillige Farbveränderungen durch Malen von Kindern usw. In der Regel übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Mieters solche Kosten. Allerdings schliessen viele Versicherungen grobe Fahrlässigkeit hierbei aus.

Eine echte Entscheidungshilfe: Die Lebensdauertabelle

Wenn Mieter und Vermieter sich nicht über die Übernahme der Kosten für Mietsachschäden einigen können, empfiehlt es sich, eine Schlichtungsbehörde zu Rate zu ziehen. Diese Behörde ist der Schweizerische Mietrinnen- und Mieterverband. Er hält auch eine sogenannte Lebensdauertabelle bereit, in der die wichtigsten Mietsachen samt Lebensdauer aufgeführt sind.

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